Anders als beim Wirtschaftsrisiko liegt im Falle des Eintritts des Betriebsrisikos eine Art Annahmeunfähigkeit aufseiten des Arbeitgebers vor, die zu einer Leistungsstörung im Arbeitsverhältnis führt, denn die Arbeitsleistung wird aus betriebstechnischen Gründen unmöglich. Diese haben aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zivilrechtlich zu vertreten. Die Rechtsprechung entwickelte daraus die sog. Betriebsrisikolehre, die mit § 615 Satz 3 BGB in das Gesetz eingefügt wurde. § 615 Satz 3 BGB bestimmt i. V. m. § 615 Satz 1 und 2 BGB, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung des Ersparten Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbietet, denn § 615 Satz 1 BGB gilt nur "entsprechend".[1]

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