In einer neueren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die im Rahmen eines allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos ist.[2]

Ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer öffentlich-rechtlich verfügten Betriebsschließung trägt, ist deswegen nicht generell beantwortet, sondern kann sich nur nach dem Zweck der Maßnahme richten. Die Entscheidung ist daher vor dem besonderen Hintergrund der Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen zu sehen.

[1] S. ausführlich Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis/Greiner, 24. Aufl. 2024, § 615 BGB Rzn. 132a–132o m. w. N.

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