Zusammenfassung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das Gesetz gewährt den Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts i. H. v. 100 %. Für den Arbeitnehmer kann das Entgelt durch die Berechnungsvorschriften im Einzelfall dennoch niedriger ausfallen als dasjenige, was er als Gegenleistung für Arbeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Ferner hat er eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen oder – soweit noch anwendbar – eine papierene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall findet seine wesentlichen Regelungen in den §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die Grundlagen – insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen – sind seit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 im Wesentlichen unverändert geblieben, lediglich die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende wurde in 2012 in § 3a EFZG (Art. 1a Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes) neu geregelt.
1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist zunächst einmal, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht. Unerheblich ist die Qualität des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitbeschäftigte einschließlich geringfügig Beschäftigter haben ebenso Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie Vollzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen, einschließlich Aushilfen in gleichem Maße wie Arbeitnehmer in unbefristeter Anstellung. Im Bereich der Heimarbeit enthalten die §§ 10 und 11 EFZG Sonderregelungen.
Der Anspruch ist unabdingbar, kann also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen oder geschmälert werden. Diese einseitig zwingende Wirkung schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch aufgrund – wirksam – vereinbarter Verfallfristen verfällt.
1.1 Krankheit
Seit 2012 sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz die Entgeltfortzahlung (neben derjenigen an Feiertagen) nicht nur wegen Krankheit vor. Vielmehr besteht eine Sonderregelung für die Arbeitsunfähigkeit infolge von Organspenden.
1.1.1 Krankheit
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er infolge von Krankheit verhindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff "Krankheit" ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter jeden regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Der Krankheitsbegriff geht damit weiter, als er im landläufigen Sinn verstanden wird; er entspricht vielmehr dem medizinischen Begriff und wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führen muss.
Beispiele für Krankheiten
Veranlagungen oder Geburtsfehler, Ansteckung, Berufskrankheiten, Ausfälle infolge Alkoholabhängigkeit, Drogen- oder Nikotinsucht, Unfälle (auch Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfälle), missglückter Selbstmordversuch.
Es kommt in allen Fällen nicht darauf an, ob die Krankheit heilbar oder nicht heilbar ist. Auch spielt es keine Rolle, ob die Krankheit oder deren Entstehung mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Schließlich spielt auch die Ursache der Krankheit keine Rolle (außer ggf. hinsichtlich des Verschuldens wegen des Entgeltfortzahlungsanspruchs).
Nicht als Krankheit zu betrachten ist hingegen eine normal verlaufende Schwangerschaft. Ebenfalls nicht als Krankheit i. S. d. § 3 EFZG gelten medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen sowie künstliche Befruchtungen außerhalb der Voraussetzungen des § 27a SGB V. Auch ein altersbedingtes Nachlassen der Kräfte oder der Konzentrationsfähigkeit sind keine Krankheit.
1.1.2 Organspenden
Für Organspenden nach §§ 8 oder 8a Transplantationsgesetz oder Blutspenden zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz findet sich eine Regelung in § 3a EFZG. Nicht einbezogen wurden 2 weitere Sonderfälle der Organspende, nämlich die Organentnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung sowie die Organentnahme zur Rückübertragung. Führen diese beiden Fälle zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. verlängern diese Maßnahmen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, so b...