Das Gesetz setzt für den Entgeltfortzahlungsanspruch eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation voraus.

Unter "Vorsorge" werden Maßnahmen verstanden, die gesundheitliche Schwächungen im Vorstadium zu einer Krankheit beseitigen sollen. Rehabilitationsmaßnahmen sind hingegen solche Maßnahmen, die im Rahmen der Behandlung einer eingetretenen Erkrankung ergriffen werden. Eine scharfe Abgrenzung und genaue Unterscheidung in Zweifelsfällen ist in der Praxis nicht erforderlich, weil Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen unterschiedslos zu den gleichen Folgen führen.

Erforderlich ist jedenfalls aber, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist. Ein Indiz hierfür ist die Bewilligung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger; im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber die medizinische Notwendigkeit mit geeigneten Mitteln (z. B. Sachverständigengutachten) widerlegen. Keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 EFZG sind sogenannte Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können.[1]

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