Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arbeitsvertragsparteien können also weiterhin die Höhe der Arbeitsvergütung frei vereinbaren, insoweit gilt der Vorrang der Vertragsfreiheit.[2] Der Grundsatz der Entgeltgleichheit verbietet "nur" die geschlechtsbedingte unterschiedliche Entlohnung, wenn also bezüglich der Entlohnung an die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter eine nachteilige Wirkung geknüpft ist.[3] Er stellt eine besondere Ausformung des allgemeinen Diskriminierungsverbots dar.[4]
Europarechtliche Grundlage
Das Entgeltgleichheitsgebot ist primärrechtlich in Art. 157 AEUV verankert; außerdem kommt der Grundsatz der Entgeltgleichheit weiterhin in Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 AEUV als Ziel der Union zum Ausdruck. Ebenso wird in Art. 8 und Art. 10 AEUV die Gleichstellung als Grundsatz normiert. Über Art. 23 GRCh ist das Entgeltgleichheitsgebot zudem mit grundrechtlichem Charakter ausgestaltet.
Zentrale sekundärrechtliche Grundlage ist die Gleichbehandlungs-RL 2006/54 EG (dort in Art. 2 Abs. 1e, Art. 4 RL 2006/54/EG).
Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art. 157 AEUV[5] begründet diese Vorschrift auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar einen Entgeltgleichheitsanspruch, gleichgültig, ob der Arbeitgeber, die Tarifvertragsparteien, betriebliche Partner oder der Mitgliedstaat Urheber der Ungleichbehandlung sind.[6]
Nationale Grundlage
Das Entgeltgleichheitsgebot ist zudem ein wesentlicher Ausfluss der grundrechtlich geschützten Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Staat ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, wozu auch die Förderung und Durchsetzung der Lohngerechtigkeit für Frauen und Männer zählt.[7]
Mit dem Entgelttransparenzgesetz[8] (EntgTranspG) wurde nunmehr eine (nationale) Anspruchsgrundlage auf Leistung gleichen Entgelts normiert.[9]
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