Kurzbeschreibung
Arbeitgeber mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen gem. § 21 EntGTranspG einen Lagebericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen.
Vorbemerkung
Arbeitgeber, die i. d. R. mehr als 500 Arbeitgeber beschäftigen und die außerdem gemäß den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen gem. § 21 EntgTranspG auch einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Der Bericht musste nach Inkrafttreten des Gesetzes gem. § 25 Abs. 2 EntgTranspG erstmalig im Jahr 2018 erstellt werden.
Der Berichtszeitraum beträgt
- 5 Jahre für die vorangegangenen 5 Jahre bei Arbeitgebern, die entweder tarifgebunden sind oder die einen Tarifvertrag anwenden, sofern Letztere eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgegeben haben, tarifvertragliche Regelungen zum Entgelt anzuwenden (§ 13 Abs. 5 EntgTranspG)
- 3 Jahre für die letzten 3 Jahre bei allen sonstigen Arbeitgebern.
Der Bericht muss folgende Informationen enthalten
- die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt
- die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt
sowie
- Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer und deren Wirkungen
- Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
Der Bericht nach § 21 EntgTranspG verlangt außerdem die Beschreibung von allgemeinen Maßnahmen zur Gleichstellung jenseits des Entgeltthemas.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in dem Bericht zu begründen, warum sie vorgenannte Maßnahmen nicht durchführen (§ 21 Satz 2 EntgTranspG), wenn solche Maßnahmen nicht getroffen werden.
Mustertext: Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 21 EntgTranspG
Statistische Angaben
Durchschnittliche Gesamtzahl weiblicher Beschäftigter: x
Durchschnittliche Gesamtzahl männlicher Beschäftigter: x
Durchschnittliche Gesamtzahl weiblicher Beschäftigter in Teilzeit: x
Durchschnittliche Gesamtzahl weiblicher Beschäftigter in Vollzeit: x
Durchschnittliche Gesamtzahl männlicher Beschäftigter in Teilzeit: x
Durchschnittliche Gesamtzahl männlicher Beschäftigter in Vollzeit: x
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und ihre Wirkung
Zum Beispiel:
- Homeoffice/Telearbeit zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Coaching für Beschäftigte zum vorurteilsfreien Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
- Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Führungspositionen (z. B. Mentoren-Programme)
- Kitazuschuss zur Förderung von Vollzeittätigkeiten
Maßnahmen zur Förderung der Entgeltgleichheit
Zum Beispiel:
- Benennung der grundlegenden Entgeltregelungen und Arbeitsbewertungsverfahren im Unternehmen
- Durchführung von Prüfverfahren
Begründung
(für den Fall, dass keine Maßnahmen durchgeführt wurden)