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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 2.3 Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

Dr. Constanze Oberkirch
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In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Konzeption des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geht auch das EntgTranspG in Bezug auf das Kriterium Entgelt von 2 Benachteiligungskategorien aus, die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung. Das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts in § 3 EntgTranspG erfasst unterschiedslos beide Benachteiligungsformen gleichermaßen.[1]

[1] vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024, 4 Sa 26/23

2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist gemäß § 3 Abs. 2 EntgTranspG dann anzunehmen, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde.

 
Hinweis

Arbeitgeber muss Kriterien für ungleiche Bezahlung nachprüfbar darlegen

In der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024, 4 Sa 26/23 war das Grundgehalt einer Arbeitnehmerin geringer als das der männlichen Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeberin gelang es nicht, die ungünstigere Behandlung aus anderen Gründen als das Geschlecht darzulegen. Das LAG entschied, dass ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt.

Klargestellt wird in § 3 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG, dass eine solche unmittelbare Benachteiligung auch dann vorliegt, wenn eine Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz ein geringeres Entgelt erhält oder eine Leistung nicht erhält, die vergleichbare Beschäftigte bekommen. Diese Vorschrift ist der schon bestehenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG nachgebildet. Damit wird der Diskriminierungsschutz vervollständigt, indem die Anknüpfung an Schwangerschaft und Mutterschutz für ein geringeres Entgelt untersagt wird, auch wenn der Arbeitgeber formal nicht direkt nach dem Geschlecht ...

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