Zusammenfassung
Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist gemäß § 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden.
Zusammengefasst enthält das Gesetz neben der Definition von Begriffen eine Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen (mind. 500 Beschäftigte) zum Stand der Entgeltgleichheit, eine Aufforderung an Arbeitgeber (mind. 500 Beschäftigte), freiwillig betriebliche Verfahren zur Überprüfung der Entgeltstrukturen zu etablieren sowie als Kernstück die Begründung eines individuellen Auskunftsanspruchs des Beschäftigten. Flankierend werden der Betriebsrat bei der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs eingebunden und dessen Rechte im Zusammenhang mit der Überprüfung der Entgeltstrukturen betont.
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) umfasst insgesamt 25 Paragrafen, die sich auf 5 Abschnitte verteilen. Abschnitt 1 mit den §§ 1–9 enthält Zielsetzung, Anwendungsbereich, Ver- und Gebote sowie Definitionen wichtiger Begriffe. Abschnitt 2 mit den §§ 10–16 regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten mit der Unterscheidung nach tariflichen und nicht tariflichen Arbeitgebern. In Abschnitt 3, der die §§ 17–20 umfasst, finden sich Vorschriften zum – allerdings freiwilligen – betrieblichen Prüfverfahren. Demgegenüber ist in den §§ 21, 22 (Abschnitt 4) die Pflicht bestimmter Arbeitgeber geregelt, über den Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu berichten, bevor im abschließenden Abschnitt (§§ 23–25) noch die Funktion eines Gleichstellungsbeauftragten und die Evaluation der Gesetzeswirksamkeit sowie Übergangsvorschriften (u. a. zur erstmaligen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs) zu finden sind.
1 Hintergrund
Das Entgelttransparenzgesetz wurde federführend vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet, am 30.3.2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 12.5.2017 vom Bundesrat gebilligt. Es ist am 6.7.2017 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung sah Handlungsbedarf in Bezug auf die Gewährung gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit, was sich nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben sowie des grundgesetzlich abgesicherten Gleichbehandlungsgrundsatzes als notwendig darstelle. Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf erkannte die Bundesregierung, bezogen auf das durchschnittliche Bruttostundenentgelt, eine statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern von 21 %.
Dieser Befund wird freilich relativiert durch die Feststellung, dass der vorerwähnte Wert (sog. unbereinigte Entgeltlücke) auch durch Faktoren wie erwerbsbiografische Unterschiede der Geschlechter oder einer geschlechtsspezifischen Berufswahl resultiert. Jene Faktoren haben indessen mit einer ungleichen Bezahlung im engeren Sinne nichts zu tun. Im Ergebnis konstatiert die Bundesregierung dann auch, gestützt auf Angaben des Statistischen Bundesamts, eine geringere sog. bereinigte Entgeltlücke von lediglich 7 %.
Mithilfe des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) beabsichtigt der Gesetzgeber, diesem Entgeltunterschied entgegenzuwirken.
Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers ist es, Entgeltunterschiede durch Stärkung der Transparenz bestehender Entgeltsysteme zu vermindern. Die Bundesregierung sieht das EntgTranspG als Bestandteil eines Gesamtkonzepts, das neben der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und der Geschlechterquote auch andere Vorhaben wie das ElterngeldPlus oder die Neuregelung der Pflegezeit beinhaltet.
2 Verbot der Entgeltbenachteiligung bei gleicher und gleichwertiger Arbeit und Begriffsbestimmungen
§ 3 EntgTranspG enthält das Verbot einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen. Die Vorschrift ist dem Verbot unterschiedlicher Behandlung aus den §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nachgebildet und konkretisiert dieses allgemeine Verbot in Bezug auf das Kriterium Geschlecht für den Bereich der Entgelte (Höhe und Kriterien für die Festlegung der Höhe). Ergänzt wird es durch das Entgeltgleichheitsgebot in § 7 EntgTranspG, wonach in Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts.
Das EntgTranspG soll einer zwischen Beschäftigten bestehenden Lohnungerechtigkeit begegnen und richtet sich daher an alle Arbeitgeber. Arbeitgeber sind gemäß § 5 Abs. 3 EntgTranspG alle natürliche und juristischen Personen, die die in § 5 Abs. 2 EntgTranspG aufgelisteten Personen beschäftigen.
2.1 Begriffe zum Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 5 EntgTranspG enthält eine Reihe von Definitionen von Begriffen, die im Zusammenha...