Kurzbeschreibung
Der Arbeitgeber kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 2 EntgTranspG verlangen, die Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer vom Betriebsrat zu übernehmen.
Vorbemerkung
§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot einhält. Auf die Auskunftserteilung tarifgebundener bzw. tarifanwendender Arbeitgeber ist § 14 EntgTranspG anwendbar, auf die Auskunftserteilung nicht tarifgebundener bzw. tarifanwendender Arbeitgeber findet § 15 EntgTranspG Anwendung.
Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG).
Der tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber hat das Recht gem. § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen vom Betriebsrat zu übernehmen.
- Er muss dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern.
- Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen.
- Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren.
- Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
Für nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Arbeitgeber besteht das Recht, ein Übernahmeverlangen zu äußern, gem. § 15 Abs. 2 EntgTranspG entsprechend.
Muster Übernahme der Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber
Betriebsrat im Betrieb…… |
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Ort, Datum |
Übernahmeverlangen zur Erteilung von Auskünften nach dem Entgelttransparenzgesetz, §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 EntgTranspG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell, d. h. für alle Fälle (alternativ: für die Beschäftigtengruppe ….) auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 EntgTranspG (alternativ: für nicht tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber: auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 EntgTranspG) übernehmen.
Die Übernahme der Auskunftsverpflichtung erfolgt aus folgenden Gründen:
…… (näher erläutern, z. B.:)
Die Personalabteilung betreut die Entgeltabrechnung und ist daher in der Lage, die Auskünfte zeitnah und kompetent zu erteilen. Darüber hinaus kann sie Nachfragen der Beschäftigten zu erteilten Antworten effektiver beantworten, da in der Personalabteilung ein Zugriff auf sämtliche relevante Unterlagen möglich ist.
Wir werden Sie über alle eingehenden Auskunftsverlangen sowie über unsere Antworten informieren.
Ansprechpartner für Auskunftsverlangen ist Frau/Herr ….
Mit freundlichen Grüßen
…..
(Arbeitgeber)