OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.5.2017, S 2337 A - 073 - St 213
Einkunftsart und Steuerbefreiung
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.2.2016, 12 K 1205/14 entschieden, dass es sich bei Entschädigungen, die nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten werden, um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.
§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.
Mit Urteil vom 31.1.2017, IX R 10/16, hat der BFH nunmehr in der Sache wie folgt entschieden:
- Entschädigungen für Zeitversäumnisse nach § 16 JVEG seien nicht steuerbar, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstünden. Daher handele es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 18 JVEG gehören zu den steuerbaren Einnahmen nach §§ 24 Nr. 1a, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 26 nicht in Betracht komme
- § 3 Nr. 26 EStG sei ausgeschlossen, da zusätzlich Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG und eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG gezahlt worden sei, was unter § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG falle.
Zwischenzeitlich wurden Bedenken gegen die amtliche Veröffentlichung des Urteils geäußert. Ich bitte daher, soweit anhängige Fälle noch nicht erledigt wurden, diese weiterhin von der Bearbeitung zurückzustellen.
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