Wenn Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern vorübergehend in ein anderes EU-Land entsendet werden, sind die Regelungen der Entsenderichtlinie[1] zu beachten. Danach gelten die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes für die Dauer der Entsendung in gleicher Weise wie für die inländischen Arbeitnehmer, sofern diese günstiger sind als die Bedingungen im Heimatland.[2] Diese Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen betreffen z.B.

  • Mindestentgeltsätze,
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • bezahlter Mindestjahresurlaub,
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz,
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen etc.

Die Entsenderichtlinie sieht vor, dass die in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für alle Unternehmen und entsandten Arbeitnehmer klar und transparent sein sollen. Daher sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website bereitzustellen.

Diesen Link zur offiziellen Webseite des Gastlandes müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Nachweispflicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 NachwG schriftlich mitteilen.

Diese Übersicht führt die jeweiligen offiziellen nationalen Websites der einzelnen EU-Mitgliedstaaten auf. Gesammelt finden sich diese auch auf der Internetseite (www.europa.eu) der Europäischen Kommission.

[2] Art. 5 der RL 2014/67/EU.

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