Nach dem Handels- und Kooperationsabkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus,
  • die Entsendung ist auf einen Zeitraum auf bis zu 24 Kalendermonate befristet,
  • der Arbeitnehmer löst keinen anderen Arbeitnehmer ab, der zuvor entsandt wurde.

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