Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.[1]
- Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat.
- Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder australischem Recht dar.
- Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
- Das Arbeitsentgelt wird ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.
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