Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nach dem Abkommensrecht nicht erfüllt, gelten für den Arbeitnehmer im Rahmen des Auslandseinsatzes die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Sollte ein begründetes individuelles Interesse an der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bestehen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich keine Rechtsgrundlage zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen enthält. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

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