Überblick

Eine Entsendung im Rahmen eines Abkommens über Soziale Sicherheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und zudem weitere, je nach Abkommen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich gilt bei Abkommensstaaten die deutsche Definition der Entsendung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzlich regelt § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung. Für die Beurteilung der Ausstrahlung ist die "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" heranzuziehen (GR v. 18.11.2015-I). Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Die Grundsätze der Ausstrahlung sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge