Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes seinen Arbeitgeber wechselt. In einem solchen Fall gilt der Arbeitnehmer als Ortskraft und es gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die Voraussetzungen der Entsendung wären erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitgeberwechsel für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten in Deutschland arbeiten und anschließend erneut entsandt werden würde. Hierbei ist allerdings der Gesamtzeitraum zu beachten. Eine Entsendung gilt als fortbestehend, wenn es sich beim Arbeitgeberwechsel um einen Betriebsübergang handelt.

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