Bei Entsendungen in Verbindung mit dem Vereinigten Königreich muss zwischen den Sachverhalten nach dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit unterschieden werden.
3.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte
Vom Austrittsabkommen werden Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen. Hierzu gehören Sachverhalte, in denen
- eine Person bereits vor dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt wurde,
- ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2010 in Deutschland wohnte und zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinigte Königreich entsandt wird,
- ein deutscher Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2010 im Vereinigten Königreich wohnte und zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland entsandt wird.
Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt worden, unterliegt diese auch nach dem 31.12.2020 weiterhin den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, sofern keine Änderungen in den Verhältnissen eintreten.
Arbeitnehmer wird am 1.9.2020 in das Vereinigte Königreich entsandt
Ein deutscher Staatsangehöriger wird vom 1.9.2020 bis 31.8.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Da sich die Person in einer grenzüberschreitenden Situation über den 31.12.2020 hinaus befindet, sind die Regelungen des Austrittsabkommens weiter anzuwenden. Für die Entsendung gelten somit weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.
Liegt eine Entsendung im Sinne des Austrittsabkommens weiter vor, bleibt die Entsendebescheinigung bis zu ihrem Ablauf gültig. Diese kann bis max. 24 Monate verlängert werden.
3.1.1 Unterbrechung
Eine Unterbrechung der Entsendung liegt vor, wenn
- der entsandte Arbeitnehmer für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum in den Entsendestaat zurückkehrt,
- die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr vorliegen.
Eine Unterbrechung für einen Zeitraum von weniger als 1 Monat ist unschädlich.
Beendigung der Entsendebescheinigung
Liegt eine nicht nur kurzfristige Unterbrechung vor, muss die entsandte Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.
3.1.2 Wiederaufnahme der Tätigkeit
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Unterbrechung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum, handelt es sich in der Regel um einen neuen Sachverhalt. In diesem Fall müssen die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens angewandt werden.
3.1.3 Ausnahmevereinbarung nach dem Austrittsabkommen
Wird ein entsandter Arbeitnehmer vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für ihn die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen (z. B. aufgrund der Entsendedauer), besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.
3.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeiterfasste Sachverhalte
Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, in denen eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird.
3.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Die Regelungen des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs gilt oder gegolten hat. Sie gelten auch für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass diese Personen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich wohnen.
3.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit umfasst die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie den Bereich der Arbeitsförderung.
3.2.3 Voraussetzungen für eine Entsendung
Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
- die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermonaten befristet;
- der Entsandte löst keinen anderen Arbeitnehmer ab, der zuvor entsandt wurde.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die entsandte Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
3.2.4 Ausnahmevereinbarung
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.