Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus;
  • die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermonaten befristet;
  • der Entsandte löst keinen anderen Arbeitnehmer ab, der zuvor entsandt wurde.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die entsandte Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.

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