Übersicht über die Regelungen zum anzuwendenden Versicherungsrecht bei Entsendungen |
Staat |
Sachlicher Geltungs- bereich |
Persönlicher Geltungsbereich Gebietlicher Geltungsbereich |
Dauer |
Vordruck |
Ausstellender Träger |
Albanien |
RV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
DE/AL 101, Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Australien |
RV, ALV |
Uneingeschränkt |
48 Monate |
AU/DE101; Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Belgien |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt / Hoheitsgebiet Belgiens in Europa |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger (getrennt für Seeleute, Selbstständige sowie für Arbeitnehmer und Beamte) |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e. V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Bosnien-Herzegowina |
KV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt |
Uneingeschränkt |
Keine konkrete zeitliche Befristung |
BH1 |
- Krankenkasse des Arbeitnehmers, zuständiger Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Brasilien |
RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
BR/DE101; Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Bulgarien |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Chile |
RV, ALV |
Uneingeschränkt |
36 Monate |
RCH/D 101 |
- Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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China |
RV, ALV |
Uneingeschränkt Gilt nicht für Taiwan, Hongkong und Macao |
48 Monate |
VRC/D 101 für Beschäftigte auf Seeschiffen: VRC/D 101 A |
- Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarungen geschlossen wurde
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Dänemark |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz sowie Flüchtlinge und Staatenlose Gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland |
24 Monate |
A1 |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Estland |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Finnland |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Frankreich |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt Gilt auch in Korsika, Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin Gilt nicht für die Antarktis, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna, Fürstentum Monaco, A... |