Kurzbeschreibung
Dargestellt wird die zeitliche Befristung bei Entsendung in Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Zusätzlich genannt werden die Staaten, bei denen das Abkommen auch Ausnahmeregelungen zulässt.
Begrenzung für eine Entsendung
Mit verschiedenen Staaten wurden Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen sehen in der Regel eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung vor. Die verschiedenen zeitlichen Begrenzungen erstrecken sich von 12 bis 60 Kalendermonaten und werden hier aufgeführt.
Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht
Bei einigen Staaten ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. In diesen Fällen ergibt sich die zeitliche Begrenzung entweder aus einer vertraglichen Begrenzung oder aus der Art und Weise der Aufgabe im Ausland. Sollte in diesen Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Abkommensstaat |
Zeitliche Befristung |
Albanien |
24 Monate |
Australien |
48 Monate |
Bosnien-Herzegowina |
Nein |
Brasilien |
24 Monate |
Chile |
36 Monate |
China |
48 Monate |
Indien |
48 Monate |
Israel |
Nein |
Japan |
60 Monate |
Kanada |
60 Monate |
Korea |
24 Monate |
Kosovo |
Nein |
Marokko |
36 Monate |
Moldau |
24 Monate |
Montenegro |
Nein |
Nordmazedonien |
24 Monate |
Philippinen |
48 Monate |
Quebec |
60 Monate |
Serbien |
Nein |
Türkei |
Nein |
Tunesien |
12 Monate |
Uruguay |
24 Monate |
Vereinigtes Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) |
24 Monate |
Vereinigte Staaten |
60 Monate |
Staaten mit Ausnahmeregelungen
Dauert die Entsendung länger als in den Abkommensregelungen vorgesehen sind die Voraussetzungen für die Weitergeltung des deutschen Rechts nicht erfüllt. In diesen Fällen besteht häufig noch die Möglichkeit, dass für den weiteren Zeitraum deutsches Recht aufgrund einer Ausnahmeregelung weitergilt. Hierzu muss das Abkommen diese Möglichkeit aber ausdrücklich vorsehen. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung muss vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gemeinsam an die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland gestellt werden. Folgende Abkommen sehen die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor:
Staat |
Rechtsgrundlage |
EU, EWR-Staaten, Schweiz und das Vereinigte Königreich |
Artikel 16 VO (EG) 883/04 |
Albanien |
Artikel 9 des deutsch-albanischen Abkommens |
Australien |
Artikel 8 des deutsch-australischen Abkommens |
Bosnien-Herzegowina |
Artikel 10 des deutsch- jugoslawischen Abkommens |
Brasilien |
Artikel 9 des deutsch-brasilianischen Abkommens |
Chile |
Artikel 7 des Abkommens |
China |
Artikel 8 des Abkommens |
Indien |
Artikel 7 des deutsch-indischen Abkommens |
Israel |
Artikel 10 des Abkommens |
Japan |
Artikel 7 des Abkommens |
Kanada |
Artikel 10 des Abkommens |
Korea |
Artikel 10 des Abkommens |
Marokko |
Artikel 11 des Abkommens |
Moldau |
Artikel 9 des deutsch-moldauischen Abkommens |
Montenegro |
Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens |
Nordmazedonien |
Artikel 11 des deutsch-mazedonischen Abkommens |
Philippinen |
Artikel 9 des Abkommens |
Quebec |
Artikel 10 der Vereinbarung |
Serbien |
Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens |
Türkei |
Artikel 9 des Abkommens |
Tunesien |
Artikel 11 des Abkommens |
Uruguay |
Artikel 9 des Abkommens |
USA |
Artikel 6 des Abkommens |
Vereinigtes Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) |
Keine Ausnahmevereinbarung |