Wird ein Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Abkommen besteht, beschäftigt, ist eine zusätzliche Absicherung im Bereich der Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich, da die ausländischen Versicherungszeiten anerkannt werden und der Arbeitnehmer im Rentenalter entweder 2 Renten (eine deutsche und eine ausländische Rente) erhält oder die ausländischen Zeiten bei der deutschen Rentenberechnung berücksichtigt werden. Allerdings sollte das Einkommensniveau im Beschäftigungsstaat beachtet werden. Ansonsten kann es bei der Rentenhöhe zu Minderungen kommen. Diese Minderungen können durch den Abschluss einer privaten Rentenversicherung ausgeglichen werden.

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