Kurzbeschreibung
Nachfolgend wird beschrieben, welche Arbeitsschritte Arbeitgeber bei geplanten oder ungeplanten Veränderungen einer Entsendung/Ausstrahlung durchführen sollten. Dabei wird berücksichtigt, was konkret zu der Veränderung geführt hat, in was für einen Staat der Arbeitnehmer entsendet wurde, ob und ggf. wie die Veränderung sozialversicherungsrechtlich kommuniziert werden muss.
Korrekter Umgang mit geplanten und ungeplanten Veränderungen
Zu geplanten/ungeplanten Veränderungen im Rahmen einer Entsendung kann es sowohl aus beruflichen Gründen als auch aus persönlichen Gründen kommen. Zu den häufigsten beruflichen Veränderungen im Zusammenhang mit einer Entsendung gehören:
- die Verkürzung der Entsendung
- die Verlängerung der Entsendung
- die erneute Entsendung des Mitarbeiters nach einer Unterbrechung bzw. der erstmaligen Entsendung
- Änderung der Einsatzorte
- die Kündigung des Mitarbeiters (Arbeitgeberwechsel)
- die Ablösung eines Arbeitnehmers
- der Abbruch der Entsendung
- die Umwandlung der Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung
Zu den häufigsten persönlichen Veränderungen im Rahmen der Entsendungen kommt es
- aufgrund von Krankheiten,
Nachfolgend wird dargestellt, wie mit den jeweiligen Veränderungen umgegangen werden kann und welche Folgen sich hieraus ergeben.
Verkürzung der Entsendedauer
Wird die Entsendung verkürzt bzw. vorzeitig beendet, sollte die entsprechende Entsendebescheinigung entsprechend korrigiert werden.
Staat/Sachverhalt |
Was ist zu tun? |
Erledigt? |
Hintergrund |
EU, EWR-Staaten und die Schweiz Verkürzung bzw. vorzeitige Beendigung der Entsendung |
Korrektur der Daten in der Abrechnungssoftware. |
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Werden die Daten korrigiert, kann bei einer erneuten Entsendung eine neue Entsendebescheinigung ausgestellt werden. Ansonsten kann es passieren, dass die Entsendung als ein Gesamtzeitraum betrachtet wird. Das hat u. U. zur Folge, dass der maximale Entsendezeitraum schnell(er) ausgeschöpft ist. |
Abkommensstaat Verkürzung bzw. vorzeitige Beendigung der Entsendung |
Kontaktaufnahme mit dem Träger, der die Entsendebescheinigung ausgestellt hat. Die Entsendebescheinigung muss durch diesen Träger korrigiert werden. |
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Verlängerung der Entsendedauer
Wird die Entsendedauer verlängert muss geprüft werden, ob weiterhin die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.
Staat |
Was ist zu tun? |
Erledigt? |
Hintergrund |
EU, EWR-Staaten und die Schweiz |
Korrektur der Daten in der Abrechnungssoftware. |
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Werden die Daten korrigiert, kann bei einer erneuten Entsendung eine neue Entsendebescheinigung ausgestellt werden. Ansonsten kann es passieren, dass die Entsendung als ein Gesamtzeitraum betrachtet wird. Das hat u.U. zur Folge, dass der maximale Entsendezeitraum schnell(er) ausgeschöpft ist. |
Abkommensstaat |
Verlängerung der Entsendung. |
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Wird mit der Verlängerung, die im jeweiligen Abkommen festgelegte Entsendedauer überschritten, gelten für die im jeweiligen Abkommen festgelegte Dauer weiter die deutschen Rechtsvorschriften. Für den restlichen Zeitraum besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Ansonsten gelten für die Zeit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaaten. Nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen gelten bei Überschreitung der Entsendedauer von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. |
Erneute Entsendung von Mitarbeitern
Wird ein Mitarbeiter erneut entsandt, muss geprüft werden, ob die erneute Entsendung mit der vorherigen Entsendung als ein Gesamtzeitraum angesehen wird.
Staat/Bewertung |
Was ist zu tun? |
Erledigt? |
Hintergrund |
EU, EWR-Staaten und die Schweiz Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter erneut entsandt werden. Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass zwischen den Entsendungen eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten liegt. |
Korrektur der Daten in der Abrechnungssoftware. |
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Wird ein Arbeitnehmer erneut entsandt und es liegt keine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten vor, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine einheitliche Entsendung handelt. Entsprechend wird die erstmalige Entsendung auf die Entsendedauer angerechnet, sodass eine erneute Entsendung aufgrund einer Zeitüberschreitung abgelehnt werden kann. Liegt ein Unterbrechungszeitraum von mehr als 2 Monaten vor, gilt die Entsendung als neue Entsendung. Diese kann wiederum für bis zu 24 Monate erfolgen. |
Abkommensstaat Grundsätzlich kann eine Person erneut entsandt werden. Voraussetzung ist, dass die im jeweiligen Abkommen festgelegte Unterbrechungsdauer eingehalten wird. |
Kontaktaufnahme mit dem für die Ausstellung der Entsendebescheinigung zuständigen Träger. |
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Wird ein Arbeitnehmer in einen Abkommensstaat erneut entsandt, muss zunächst geprüft werden, ob eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten oder ob eine Unterbrechung vorliegt, die den im jeweiligen Abkommen vereinbarten Zeitraum überschreitet.
- Ist dies der Fall, handelt es sich um eine erneute Entsendung.
- Trifft dies nicht zu, handelt es sich um einen Gesamtzeitraum. Der erste Entsendezeitraum wäre somit anzurechnen.
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