3.1 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych)

Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Präsenz von psychischen Belastungen und Erkrankungen und dem Ziel, eine gesunde und produktive Erwerbsbevölkerung zu fördern und aufrechtzuerhalten, wurde 2013 eine Präzisierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgenommen. Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – sind nun verpflichtet, neben einer "klassischen" Gefährdungsbeurteilung zusätzlich auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz mittels einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych) zu erheben, zu bewerten und ggf. Maßnahmen abzuleiten. In § 4 Nr. 1 ArbSchG heißt es jetzt: "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG müssen bei Gefährdungsbeurteilungen explizit auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch "psychische Belastungen bei der Arbeit" ergeben und dabei die Arbeitsbedingungen, -anforderungen sowie Ausführungsbedingungen und nicht den psychischen Zustand einer Person bewerten. Sie entspricht in ihrem Kern einem Audit zur Qualität der Arbeitsgestaltung. Es wird empfohlen, die GB psych als einen strukturierten Prozess anzulegen, in bestehende Gremien der Arbeitssicherheit einzubauen sowie die Beschäftigten zu beteiligen. Die Planungs- und Durchführungspflicht der GB psych liegt beim Arbeitgeber; allerdings muss er diese nicht selbst durchführen, sondern kann externe Fachkräfte beauftragen oder hinzuziehen.

Die abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen einer Gefährdungsbeurteilung können nachweislich zu Kosteneinsparungen (Vermeidung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen, Verringerung der Fehlzeiten) und Ökonomisierungen von Arbeitsabläufen beitragen sowie sich positiv auf die Motivation und Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern auswirken.

3.2 Betriebliche Gesundheitsförderung

Unternehmen stehen zunehmend vor der Herausforderung, Lösungen zur Verringerung von krankheitsbedingten Fehlzeiten, zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bis zur Rente sowie zum Umgang mit Stress und Burnout sowie psychischen und muskuloskelettalen Erkrankungen zu finden. Ein Ansatz kann hier die Implementierung eines nachhaltigen Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) sein. BGM sollte dabei die 3 Säulen Arbeitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sowie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) beinhalten.

BGF umfasst dabei Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden im Betrieb sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit durch verhaltens- sowie verhältnisorientierte Maßnahmen. BGF-Maßnahmen sollten demnach sowohl Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Mitarbeiter sowie Maßnahmen zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen beinhalten.

Die Handlungsfelder der BGF umfassen 3 Bereiche, welchen wiederum Präventionsprinzipien zugeordnet sind. Diese sind in Tab. 1 dargestellt. Entspannung lässt sich hier klassisch den mit "**" markierten und im erweiterten Sinne den mit "*" markierten Präventionsprinzipien zuordnen.

 
Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung
(verhältnisorientiert)
Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil
(verhaltensorientiert)
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeitstätigkeit und -bedingungen**
  • Gesundheitsgerechte Führung*
  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung**
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen:

    • Bewegungsförderliche Umgebung
    • Gesundheitsgrechte Verpflegung im Arbeitsalltag
    • Verhältnisbezogene Suchtprävention im Betrieb
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte*
  • Gesundheitsgerechte Ernährung
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb

Überbetriebliche Vernetzung und Beratung

  • Verbreitung und Implementierung von BGF durch überbetriebliche Netzwerke

Tab. 1: Handlungsfelder und Präventionsprinzipien der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)

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