BMF, Schreiben v. 16.9.2004, IV A 4 - S 1928 - 120/04
Vorbemerkung:
Mit BMF-Schreiben vom 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04 (BStBl 2004 I S. 225) hat das Bundesministerium der Finanzen ein Merkblatt zum StraBEG herausgegeben. Seitdem wurden zahlreiche weitere Fragen aufgeworfen, die im Merkblatt noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des StraBEG. Die Antworten sind zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt dem zuständigen FA vorbehalten.
Änderungen gegenüber den am 20.7.2004 veröffentlichten Fragen und Antworten sind rot gekennzeichnet (Anmerkung der Redaktion: hier fett gedruckt).
Inhaltsübersicht:
(1) Ermittelt das FA bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, ob und inwieweit überhaupt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgelegen hat?
(2) Der Erklärende hat bei Abgabe seiner strafbefreienden Erklärung Angaben gemacht, die über die im Vordruck als Bemessungsgrundlage erklärten Einnahmen hinausgehen. Kann das FA diese Angaben verwerten?
(3) Wie sind beim Erwerb von Wertpapieren gezahlte Stückzinsen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen?
(4) Ist es zulässig, die zu erklärenden Einnahmen zu schätzen (z.B. wegen verlorener Belege)?
(5) Wie ist die Bemessungsgrundlage nach vorangegangener Reingewinnschätzung zu ermitteln, wenn die geschätzten „Einnahmen” sich nicht anderweitig – z.B. aus einer gleichzeitigen Umsatzsteuer-Schätzung – herleiten lassen?
(6) Wie sind ausländische Einnahmen umzurechnen?
(7) Fällt auch eine bisher nicht erklärte Entnahme eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens unter die Regelungen des StraBEG? Wenn ja, mit welcher Bemessungsgrundlage?
(8) Können unversteuerte private Nutzungsentnahmen strafbefreiend erklärt werden?
(9) Wie ist die Bemessungsgrundlage bei Einnahmen aus so genannten schwarzen Fonds zu ermitteln?
(10) Kann ein Arbeitgeber eine strafbefreiende Erklärung über unversteuert ausgezahlte Löhne abgeben, auch wenn die Lohnzahlungen nicht aus unversteuerten Einnahmen bestritten wurden?
(11) Wirkt eine strafbefreiende Erklärung eines Arbeitgebers über unversteuert ausgezahlte Löhne auch gegenüber den Arbeitnehmern?
(12) Bei welchem FA ist eine strafbefreiende Erklärung über unversteuerte Lohnzahlungen abzugeben?
(13) Sind alle gleichartigen Anlagen oder Geschäfte ein einheitlicher Lebenssachverhalt oder ist auf die einzelnen Verträge abzustellen?
(14) Wie ist der Lebenssachverhalt zu spezifizieren, wenn der Erklärende innerhalb eines Depots bei einem ausländischen Kreditinstitut Kapitalanlagen verschiedener Art und verschiedener Herkunft angelegt hat?
(15) Ist es möglich, für einen über mehrere Veranlagungszeiträume gleichartig verwirklichten Lebenssachverhalt in einem Veranlagungszeitraum eine strafbefreiende Erklärung und in einem anderen Veranlagungszeitraum eine Selbstanzeige abzugeben?
(16) Ist es möglich, für den gleichen Veranlagungszeitraum nebeneinander sowohl eine strafbefreiende Erklärung als auch eine Selbstanzeige abzugeben?
(17) Was ist zu beachten, wenn eine strafbefreiende Erklärung nicht beim örtlich zuständigen FA abgegeben wird?
(18) Unter welchen Umständen greift die Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG wegen „Tatentdeckung”?
(19) Wie kann eine strafbefreiende Erklärung abgeben werden, wenn der Steuerpflichtige Vermögen auf eine ausländische Stiftung übertragen hat und die Stiftung insoweit nur (unechte) Treuhänderin des zivilrechtlich wirksam übertragenen Vermögens ist? Wie ist eine (Rück-)Zahlung der Stiftung an den Stifter schenkungsteuerlich zu behandeln?
(20) Welche Auswirkungen ergeben sich aus einem im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung offen gelegten Erwerb auf innerhalb von zehn Jahren nachfolgende Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 13a, 14 und 27 ErbStG?
(21) Welche Bedeutung hat eine strafbefreiende Erklärung für die künftige Besteuerung?
(22) Wann ist eine Steuerverkürzung bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer vollendet, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen hat?
(23) Für welches Jahr ist eine strafbefreiende Erklärung abzugeben, wenn die unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu einer überhöhten Verlust-Feststellung im Sinne des § 10d Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) EStG geführt haben?
(24) Darf eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt werden, nachdem der zugrunde liegende Umsatz strafbefreiend erklärt wurde?
(25) Sind mit dem pauschalen Abzug nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur bereits angefallene Aufwendungen abgegolten oder auch künftige Aufwendungen?
(26) Wann ist eine Außenprüfung abgeschlossen im Sinne des § 7 Satz 2 StraBEG?
(27) Kann die Tatsache, dass eine strafbefreiende Erklärung für 1993 bis 2001 abgegeben...