BMF, Schreiben v. 24.1.1985, IV B 4 - S 2252 - 4/85, BStBl I 1985, S. 77
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.1.1983, IV B 4 - S 2252 - 2/83, Sitzung ESt VIH/84 (TOP 32)
Auf Grund des Ergebnisses der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, den einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag aus Zero Coupon Bonds, die zu einem Privatvermögen gehören, nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Rechtsgrundlage
Der einkommensteuerpflichtige Kapitalertrag aus Zero Coupon Bonds, die zu einem Privatvermögen gehören, wird nach folgenden Grundsätzen zur Einkommensteuer herangezogen:
- Zero Coupon Bonds sind ihrer Natur nach festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinsen nicht wie gewöhnlich zu bestimmten Terminen in festen Beträgen an den Inhaber geleistet werden, sondern in dem Unterschiedsbetrag zwischen Emissionspreis und Einlösungspreis (Diskont) liegen. Dieser Kapitalertrag fließt dem Inhaber bei der Einlösung am Ende der Laufzeit zu; er ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG zu versteuern.
- Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Zero Coupon Bond während der Laufzeit, ist der Zinsertrag bei ihm mit dem Betrag der Einkommensteuer zu unterwerfen, der rechnerisch auf die Zeit entfällt, in der er das Wertpapier innehatte. Erzielt der Veräußerer einen Preis von geringerer Höhe, als es dem Emissionspreis zuzüglich der rechnerisch bis zum Veräußerungszeitpunkt ermittelten Zinsen entspricht, sind gleichwohl die rechnerisch ermittelten Zinsen der Besteuerung zugrunde zu legen, während der Verlust dem auf der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensebene befindlichen Kapitalstamm zugerechnet wird. Dasselbe gilt für den Teil eines Veräußerungserlöses, der den Emissionspreis zuzüglich der rechnerisch bis zum Veräußerungszeitpunkt ermittelten Zinsen übersteigt.
Beim Erwerber sind die Zinsen dementsprechend ab dem Erwerbszeitpunkt rechnerisch zu ermitteln und der Einkommensteuer zugrunde zu legen, wenn er entweder das Zero Coupon Bond vor dem Ende der Laufzeit weiterveräußert oder das Wertpapier am Ende der Laufzeit einlöst.
2. Berechnung des Kapitalertrags
Bei der Berechnung des Kapitalertrags ist von den rechnerisch ermittelten Anschaffungs- und Veräußerungskursen der Zero Coupon Bonds auszugehen. Sie sind mit einem aus der Emissionsrendite abgeleiteten und vom Emissionsdatum ausgehenden Aufzinsungsfaktor auf den Übertragungszeitpunkt (Tag der Anschaffung und Tag der Veräußerung) aufzuzinsen. Dazu dient folgende Gleichung:
Rechnerischer Anschaffungs-/Veräußerungskurs = Emissionskurs x Aufzinsungsfaktor F
Der Aufzinsungsfaktor F wird nach folgender Formel näherungsweise ermittelt:
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|
R x T |
|
F = qn |
x |
(-------------- |
+1) |
|
|
360 x 100 |
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Dabei ist
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R |
qn = Aufzinsungsfaktor für volle n Jahre: |
(1 + ----- )n |
|
100 |
R = Emissionsrendite
T = Jahresbruchteile in Tagen (Monate und Tage)
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungskurs und dem Veräußerungskurs (oder Einlösungskurs am Ende der Laufzeit) stellt den steuerpflichtigen Ertrag dar. Die Umrechnung dieses in ausländischer Währung ermittelten Ertrags in Deutsche Mark erfolgt zum amtlichen Mittelkurs der ausländischen Währung am Tage des Verkaufs oder der Einlösung des Wertpapiers.
Beim Fehlen von Angaben über die Emissionsrendite R oder in Fällen der Nachprüfung von R kann die Emissionsrendite aus der Formel
R |
Kn |
(1 + ------)n = |
--- |
100 |
Ko |
errechnet werden.
Hierbei gilt
Ko = Emissionswert des Wertpapiers
Kn = Rücknahmewert des Wertpapiers nach Beendigung der Gesamtlaufzeit
n = Gesamtlaufzeit des Wertpapiers.
3. Beispiel
Emissionsdatum: |
1.2.1982 |
Emissionskurs: |
19,94 % |
Emissionsrendite: |
14,3 % |
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Kauf/Verkauf |
Ersterwerber |
10.2.1982/4.1.1983 |
1. Nacherwerber |
4.1.1983/10.8.1987 |
2. Nacherwerber |
10.8.1987/11.2.1994 (Einlösung) |
Zur Ermittlung des jeweils einkommensteuerpflichtigen Ertrags werden folgende Teilschritte erforderlich:
a) Ermittlung der Laufzeiten vom Emissionsdatum bis zu Kauf oder Verkauf
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bis Kauf |
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|
bis Verkauf |
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Jahre |
Monate |
Tage |
Jahre |
Monate |
Tage |
Ersterwerber |
0 |
0 |
9 |
0 |
11 |
3 |
1. Nacherwerber |
0 |
11 |
3 |
5 |
6 |
9 |
2. Nacherwerber |
5 |
6 |
9 |
Einlösung zu 100 % |
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b) Aufzinsungsfaktor qn für volle Jahre zur Ermittlung des Aufzinsungsfaktors F und Jahresbruchteile in Tagen (T)
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bis Kauf |
|
bis Verkauf |
|
|
qn |
T |
qn |
T |
Ersterwerber |
- |
9 |
- |
333 |
1. Nacherwerber |
- |
333 |
1,1435 |
189 |
2. Nacherwerber |
1,1435 |
189 |
Einlösung zu 100 % |
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c) Ermittlung des Aufzinsungsfaktors F (vgl. Formel in Nr. 2)
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Kauf |
|
|
|
|
14,3 x 9 |
|
14,3 x 333 |
|
Ersterwerber |
---------------- |
+ 1 |
-------------- |
+ 1 |
|
360 x 100 |
|
360 x 100 |
|
|
= 1,003575 |
|
= 1,132275 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
14,3 x 189 |
|
1. Nacherwerber |
1,132275 |
1,1435 x |
( ------------- |
+ 1) |
|
|
|
360 x 100 |
|
|
|
= 2,097345 |
|
|
|
|
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|
|
2. Nacherwerber |
2,097345 |
|
Einlösung zu 100 % |
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d) Ermittlung der rechnerischen Anschaffungs- und Veräußerungskurse durch Aufzinsung des Emissionskurses (hier: 19,94 %) mit dem Aufzinsungsfaktor F sowie des einkommensteuerpflichtigen Ertrags (angenommene Währungskurse bezogen auf einen Einlösungsbetrag von nominell 100.000 US-$).