OFD München, Verfügung v. 10.6.1999, S 2233 - 49/8 St 426
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.1999 enden, § 52 Abs. 31 EStG 1999), sind Gewinne aus Gemüsebau im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen, wenn der Gemüsebau zur gärtnerischen Nutzung i.S. des BewG gehört und der Vergleichswert ggf. mit anderen in § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG genannten Nutzungen 2.000 DM übersteigt.
Soweit im Einzelfall genauere Erkenntnisse nicht vorliegen, können der Ermittlung des Sondergewinns folgende Richtsätze zugrunde gelegt werden:
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ab WJ 1992/93 |
WJ 1998/99 |
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DM/ha |
DM/ha |
Blaukraut |
3.670 |
3.040 |
Buschbohnen |
1.800 |
1.920 |
Chinakohl |
7.500 |
14.920 |
Einlegegurken |
15.630 |
15.500 |
Gelbe Rüben (Karotten) |
2.750 |
2.780 |
Kopfsalat (Feldsalat) |
11.200 |
6.940 |
Rote Rüben |
3.750 |
4.870 |
Sellerie |
5.320 |
4.740 |
Senfgurken (geschält) |
10.320 |
8.490 |
Speisezwiebeln |
3.070 |
2.580 |
Weißkraut |
3.980 |
3.700 |
Die Werte für den Gemüsebau beziehen sich auf den Anbau für industrielle Verarbeitung. Soweit die Vermarktung der Gemüsearten nicht für die industrielle Verarbeitung, sondern für den Frischmarkt erfolgt, sind die vorstehenden Zuschläge angemessen zu erhöhen (bis zu 350%). Dies gilt nicht für die Frischgemüsearten Chinakohl, Kopfsalat und Speisezwiebeln, da die ermittelten Richtsätze bereits Frischmarktpreise beinhalten.
Von den Richtsätzen sind noch Löhne, Miet- und Pachtzinsen sowie Schuldzinsen abzusetzen, soweit sie mit dem genannten Anbau zusammenhängen.
Beim Anbau von Blaukraut, Weißkraut und Buschbohnen ist zu unterscheiden, ob der Anbau der sog. Intensitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen ist (Abschn. 6.07 BewRL). Erfolgt der Anbau im Rahmen der Intensitätsstufe 1, so gehören die Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung, die mit dem Ansatz des Grundbetrags gem. § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten ist. Ist dagegen die Anbaumethode der Intensitätsstufe 2 zuzurechnen, so gehören die Flächen zur gärtnerischen Nutzung, die gem. § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen ist (zur Abgrenzung vgl. Bew-Kartei § 34 Abs. 2 Nr. 1 a und d, Karte 1).
Alle übrigen Gemüsearten gehören stets zur gärtnerischen Nutzung.
Bei Betrieben, deren Gewinn geschätzt werden muß, können die Richtsätze als Anhalt dienen R 127 Abs. 1 Satz 4 EStR). Im übrigen können sie zur Verprobung erklärter Gewinne verwendet werden.
Normenkette
EStG § 13 a