FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 12.10.2009, 3 - S 233.7/5

Bezug: Erlasse vom 15.1. und 15.5.1979, vom 1.4. und 20.11.1981, S 2337 A – 2/76 und vom 5.12.1985, S 2337 A – 18/80

 

1. Gemeinderäte, die zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt sind

In Gemeinden, in denen als Vertreter des Bürgermeisters kein Beigeordneter (§ 49 Gemeindeordnung – GemO) bestellt ist, wird der Bürgermeister im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten (§ 48 Abs. 1 GemO).

In diesen Fällen sind die für die Tätigkeit als Gemeinderat und als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters gezahlten Aufwandsentschädigungen insoweit steuerfrei, als sie das Doppelte des für die Tätigkeit als Gemeinderat entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrags nach Teil B Abschn. I Nr. 1 des Erlasses vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3 nicht übersteigen. Dies gilt allerdings nicht für die 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, die zugleich Fraktionsvorsitzende sind. In diesen Fällen ist bereits nach Teil B Abschn. I Nr. 3 des Erlasses vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3 eine Verdoppelung der Höchstbeträge für Gemeinderäte vorgesehen. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde ausgeübt wird. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit vom Grundsatz her mit der des Bürgermeisters vergleichbar ist. Der die steuerfreien Höchstbeträge übersteigende Teil der Aufwandsentschädigungen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer kann, soweit die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung (z.B. § 40a EStG) erfüllt sind, pauschaliert werden. Die Behandlung der den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Teil A des Erlasses vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3) steht einer Behandlung der Entschädigungen als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters als Arbeitslohn nicht entgegen.

Die Verdoppelung der steuerfreien Aufwandsentschädigung findet unabhängig von der tatsächlichen Vertretung für den gesamten Zeitraum der Bestellung als 1. Stellvertreter Anwendung. Soweit der für die Tätigkeit als Gemeinderat maßgebende steuerfreie Höchstbetrag durch die Entschädigungen und Sitzungsgelder als Gemeinderat nicht voll ausgeschöpft ist, kann der nicht ausgeschöpfte Teil auf die Entschädigung als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters übertragen werden.

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich alle durch das Amt als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters entstehenden Aufwendungen abgegolten; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) sowie Telefonkosten. Der 1. Stellvertreter des Bürgermeisters kann dem FA gegenüber einen höheren steuerlich abziehbaren Aufwand nachweisen; der die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar (vgl. R 3.12 Abs. 4 LStR).

 

2. Hauptamtliche Ortsvorsteher

Die den hauptamtlichen Ortsvorstehern i.S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden vom 28.7.1970 (GBl 1970 S. 419) – frühere hauptamtliche Bürgermeister – gewährten Aufwandsentschädigungen sind bis zur Höhe des Betrags steuerfrei, der bei entsprechender Einwohnerzahl bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister steuerfrei bleiben würde. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.

Die den hauptamtlichen Beamten als Ortsvorsteher i.S. des § 71 Abs. 2 GemO (Gemeindebeamte, denen die Funktion des Ortsvorstehers übertragen worden ist) gewährten Aufwandsentschädigungen, die von den Gemeinden im Einzelfall selbst festgesetzt werden, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR bis zur Höhe von 175 Euro monatlich steuerfrei. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.

Die hauptamtlichen Ortsvorsteher stehen in einem Beamtenverhältnis zur Gemeinde. Der die steuerfreien Höchstbeträge übersteigende Teil der Aufwandsentschädigungen unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich alle durch das Amt als hauptamtliche Ortsvorsteher entstehenden Aufwendungen abgegolten; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) sowie Telefonkosten. Der hauptamtliche Ortsvorsteher kann dem FA gegenüber einen höheren steuerlich abziehbaren Aufwand nachweisen; der die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar (vgl. R 3.12 Abs. 4 LStR).

 

3. Ehrenamtliche Bürgermeister

Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten nach § 1 des Gesetzes über di...

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