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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§§ 1 - 7 Erster Abschnitt Jugendamt
§ 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.
§ 1a Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
(3) 1Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. 2Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. 3Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. 4Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend.
§ 2
1Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Gemeinden, die als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gelten, sind nicht antragsbefugt.3Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem SGB VIII anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. 4Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Geltung des kommunalen Rechts
(1) Für das Jugendamt gelten, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. 4Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. 5Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. 6Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(3) 1Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. 2Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. 3Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. 4Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. 5Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:
1. |
die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung; |
2. |
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung; |
3. |
eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; |