FinMin Rheinland-Pfalz, Erlaß v. 20.1.2003, S 2000 – 99 – 001 – 11 – 442

In der Anlage übersende ich eine Übersicht über die bei der Veranlagung 2002 zu beachtenden materiellen Rechtsänderungen auf dem Gebiet der Ertragsteuern.

Einkommensteuerliche Rechtsänderungen im Veranlagungszeitraum 2002[1]

Vorschrift Inhalt Rechtsgrundlage (Besonderheiten zum In-Kraft-Treten)
§ 2 Abs. 6 Der Anspruch auf Zulage für die zusätzliche Altersvorsorge wird der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger als die Zulage ist. AVmG[5]
§ 3 Nr. 40 Die Hälfte der Einnahmen aus Dividenden von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen steuerfrei (sog. Halbeinkünfteverfahren – tritt anstelle des bisherigen Anrechnungsverfahrens). Auch Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Entnahmen, Auflösungen der Kapitalgesellschaft oder Herabsetzungen von Nennkapital, betrieblichen Veräußerungen, Betriebsaufgaben, Veräußerungen von wesentlichen Anteilen, privaten Veräußerungsgeschäften, Teilwertzuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG und Anteilen an Organgesellschaften sind nur zur Hälfte steuerpflichtig. Letztere sind in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit sie nach bisherigem Recht in vollem Umfang zu Gewinnminderungen geführt haben. Bei einbringungsgeborenen Anteilen gilt zudem generell für deren Veräußerung eine siebenjährige Sperrfrist, innerhalb derer die Veräußerung voll steuerpflichtig ist. Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sowie wiederkehrende Bezüge von steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind ebenfalls zur Hälfte steuerfrei. StSenkG[1]
UntStFG[2]
(Offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wj. im zweiten Wj., für das bei der KapGes. neues Recht gilt (bei Wj. = Kj. in 2002 für 2001); andere Gewinnausschüttungen im ersten Wj., für das bei der KapGes. neues Recht gut (bei abweichendem Wj. = in 2002 endendes W.);
Veräußerungs-, Entnahme- etc. Erlöse im zweiten Wj., für das bei der KapGes. neues Recht gilt (bei Wj. = Kj. in 2002)
Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen bestimmte Anteile, die von Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des KWG.
§ 3 Nr. 41 Wurden innerhalb des laufenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres beim inländischen Beteiligten Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG erfasst, bleiben die Ausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, der Herabsetzung des Kapitals oder Auflösung der ausländischen Gesellschaft insoweit steuerfrei. UntStFG[2] (1.1.2002, wenn das Wj. der Gesellschaft dem Kj. entspricht)

§ 3 Nr. 63

§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Steuerfreiheit für Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Zur Einhaltung der Höchstgrenze von 4 % sind in den Fällen des Arbeitgeberwechsels die jeweils geleisteten Beträge auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen will. AVmG[5]
§ 3 Nr. 66 Steuerfreiheit für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften durch den Pensionsfonds. Dies gilt nur, wenn ein Antrag auf Verteilung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Leistungen auf die nach dem Wj. der Zuwendung folgenden 10 Jahre gestellt worden ist. AVmG[5]
§ 3c Abs. 2 Sätze 3 und 4 Aufwendungen in Zusammenhang mit vollständig steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG (bestimmte Veräußerungsvorgänge von einbringungsgeborenen Anteilen) dürfen bis zur Höhe der voll steuerpflichtigen Einnahmen in voller Höhe abgezogen werden. 5. StBeamtenÄndG[3]
§ 4d Abs. 3 In den Fällen der Übertragung der Versorgungsverpflichtung von der Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds können die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse an Stelle des Sofortabzugs der Aufwendungen auf Antrag (zwecks Steuerfreiheit – siehe § 3 Nr. 66 EStG) in den dem Wj. der Übertragung der Pensionsverpflichtung folgenden 10 Wj. gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. AVmG
§ 4e Leistungen an einen Pensionsfonds dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf festgelegten Verpflichtungen beruhen oder Fehlbeträge abdecken. Dies gilt nicht für Leistungen, die beim Trägerunternehmen nicht betrieblich veranlasst wären. In den Fällen der Übertragung der Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen Pensionsfonds kann an Stelle des Sofortabzugs der Aufwendungen der die aufgelöste Pensionsrückstellung oder das von der Unterstützungskasse übertragene Vermögen übersteigende Teil auf Antrag (zwecks Steuerfreiheit – siehe § 3 Nr. 66 EStG) in den dem Wj. der Übertragung der Pensionsverpflichtung folgenden 10 Wj. gleichmäßi...

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