1.5.1 Allgemeine Wartezeit und 3/5-Belegung

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Darüber hinaus müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein (sog. 3/5-Belegung). Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich um in diesem Zeitraum liegende besondere Zeiten, für die aus sozial vertretbaren Gründen keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Schulausbildung ab dem 17. Geburtstag sowie Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berücksichtigungszeiten).

Versicherte Personen brauchen die 3/5-Belegung nicht zu erfüllen, wenn sie die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt haben. Dann muss aber jeder Monat seit dem 1.1.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit[1] mit Beiträgen oder weiteren Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI belegt sein. Hierzu zählt auch der gewöhnliche Aufenthalt in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991.

Die 3/5-Belegung braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam eingetreten ist. Grundsätzlich genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, um die Wartezeit vorzeitig zu erfüllen. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben oder mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.

Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn eine volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren eingetreten ist, nachdem eine Berufsausbildung beendet wurde. Allerdings müssen dann in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

1.5.2 Besondere Wartezeit von 20 Jahren

Für versicherte Personen, die voll erwerbsgemindert sind, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist eine besondere Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Diese Wartezeit gilt in der Regel für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, die per Definition voll erwerbsgemindert sind und während ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Werkstatt weitere Pflichtbeiträge zurücklegen, die auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden und auch bei der Rente dann zu berücksichtigen sind.[1]

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