Beim Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Altersrente wird nur die höhere Rente gewährt. Bei gleich hohen Renten gilt die in § 89 SGB VI dargestellte Reihenfolge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge