Beteiligen sich Arbeitnehmer an den Kosten für die Essenmarken, werden die anrechenbaren Werte der Essenmarken beitragsrechtlich entsprechend gekürzt.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der anrechenbaren Werte

Ein Arbeitgeber gibt Essenmarken i. H. v. 5,50 EUR aus. Der Arbeitnehmer trägt davon 2 EUR.

Ergebnis: Der Wert der Essenmarke übersteigt den Grenzwert von 7,23 EUR nicht (5,50 EUR < 7,23 EUR). Deshalb wird für die beitragsrechtliche Bewertung der Essenmarke der Sachbezugswert i. H. v. 4,13 EUR angesetzt. Beitragspflichtig ist der Differenzbetrag zwischen Sachbezugswert und Arbeitnehmeranteil (4,13 EUR – 2 EUR = 2,13 EUR). Soweit für den verbleibenden Vorteil eine Pauschalversteuerung erfolgt, ist der anzusetzende Wert beitragsfrei.

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