Beteiligen sich Arbeitnehmer an den Kosten für die Essenmarken, werden die anrechenbaren Werte der Essenmarken beitragsrechtlich entsprechend gekürzt.
Kürzung der anrechenbaren Werte
Ein Arbeitgeber gibt Essenmarken i. H. v. 5,50 EUR aus. Der Arbeitnehmer trägt davon 2 EUR.
Ergebnis: Der Wert der Essenmarke übersteigt den Grenzwert von 7,23 EUR nicht (5,50 EUR < 7,23 EUR). Deshalb wird für die beitragsrechtliche Bewertung der Essenmarke der Sachbezugswert i. H. v. 4,13 EUR angesetzt. Beitragspflichtig ist der Differenzbetrag zwischen Sachbezugswert und Arbeitnehmeranteil (4,13 EUR – 2 EUR = 2,13 EUR). Soweit für den verbleibenden Vorteil eine Pauschalversteuerung erfolgt, ist der anzusetzende Wert beitragsfrei.
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