Gibt der Arbeitgeber Essenmarken für die arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs aus, sind die Sachbezugswerte auch dann maßgebend, wenn Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten und vertragliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Betreiber der Kantine über die Abgabe von Mahlzeiten bestehen.

Auf unmittelbare vertragliche Beziehungen bei der unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs wird verzichtet, wenn der Arbeitgeber ein Essenbon-Unternehmen einschaltet, das den Verkauf von Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks zum Gegenstand hat. Der Ansatz des Sachbezugswerts für arbeitstägliche Mahlzeiten außerhalb des Betriebs ist nur unter engen Voraussetzungen[1] zulässig.[2]

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