Es ist möglich, den geldwerten Vorteil aus arbeitstäglichen Kantinenmahlzeiten oder bei außerbetrieblichen Essenmarken, die unter den genannten Voraussetzungen als Sachbezug "Mahlzeit" zu erfassen sind, pauschal mit 25 % zu versteuern.[1] Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.

Nicht zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für Mahlzeiten, die während einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden.[2]

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