Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Estland tätig sind, unterliegen der estnischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Estland online melden.[1]
2.3.1 Meldung über das estnische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens am Tag vor Beginn der Entsendung vorliegen. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben
- zum Arbeitgeber (Handelsregisternummer, Tätigkeitsbereich, Ort der Tätigkeit, Kontaktdaten),
- zur Kontaktperson des Arbeitgebers,
- zu den in Estland eingesetzten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdaten, etc.) und
- zur Beschäftigung (Dauer, Beginn und Ende der Entsendung, Ort der Tätigkeit, Angaben zum Dienstleister, bei dem die Tätigkeit ausgeübt wird)
gemacht werden.
Kontaktperson
Die estnischen Vorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das estnische Arbeitsinspektorat.
2.3.2 Nachweispflicht
Das estnische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:
- Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter,
- Gehaltsabrechnungen,
- Arbeitsnachweise,
- Nachweise über die Sozialversicherungsbeiträge (A1-Bescheinigung),
- Angaben zum entsendenden Unternehmen
- Angaben zum estnischen Auftraggeber.
Die Unterlagen müssen 7 Jahre verfügbar sein.
2.3.3 Bußgelder
Liegen die Unterlagen nicht vor, können Bußgelder bis zu einer Höhe von 9.600 EUR erhoben werden.
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