Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerb. Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG. Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Begriff ‚Unternehmen’. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Freier Dienstleistungsverkehr. Art. 49 EG und 50 EG. Beschränkung. Rechtfertigung. Erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
Beteiligte
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft |
Tenor
1. Die Art. 81 EG und 82 EG sind dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsgenossenschaft, der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitreten müssen, kein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften ist, sondern eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnimmt, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2. Die Art. 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet einem bestimmten Gewerbezweig angehören, verpflichtet sind, einer Einrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sächsischen Landessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2007, in dem Verfahren
Kattner Stahlbau GmbH
gegen
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. Klučka und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Kattner Stahlbau GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt R. Mauer,
- der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt H. Plagemann,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und O. Weber als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 EG und 50 EG sowie der Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kattner Stahlbau GmbH (im Folgenden: Kattner) und der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: MMB) über die Pflichtmitgliedschaft von Kattner bei dieser Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Nationales Recht
Rz. 3
In Deutschland ist das gesetzliche System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (Gesetz vom 7. August 1996, BGBl 1998 I S. 1254, im Folgenden: SGB VII) geregelt, das am 1. Januar 1997 in Kraft trat. § 1 SGB VII sieht vor, dass diese Versicherung zur Aufgabe hat,
- „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen”.
Rz. 4
Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass dieses System insbesondere auf folgenden Bestandteilen beruht.
Pflichtmitgliedschaft
Rz. 5
Im Rahmen des genannten Systems sind alle Unternehmen verpflichtet, für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Berufsgenossenschaft beizutreten, die sachlich und örtlich für sie zuständig ist. Die verschiedenen Berufsgenossenschaften haben den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften und verfolgen keine Gewinnabsicht. Nach den Angaben der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt es zurzeit 25 Berufsgenossenschaften. Jede Berufsgenossenschaft ist nach den entsprechenden Tätigkeitssektoren in mehrere Zweige aufgeteilt.
Beiträge
Rz. 6
§ 152 SGB VII („Umlage”) bestimmt in Abs. 1:
„Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich d...