Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Richtlinie 93/104/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Finanzielle Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs
Beteiligte
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Tenor
Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass es eine nationale Rechtsvorschrift während der Dauer des Arbeitsvertrags erlaubt, dass die Tage eines Jahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die nicht in einem bestimmten Jahr genommen werden, durch eine finanzielle Vergütung in einem späteren Jahr ersetzt werden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 3. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2005, in dem Verfahren
Federatie Nederlandse Vakbeweging
gegen
Staat der Nederlanden
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Federatie Nederlandse Vakbeweging, vertreten durch L. S. J. de Korte und M. A. C. Vijn, advocaten,
- des Königreichs der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Linden als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Januar 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Federatie Nederlandse Vakbeweging (Vereinigung niederländischer Gewerkschaften, im Folgenden: FNV) und dem niederländischen Staat über die Frage, ob die Möglichkeit des Abkaufs von Tagen des Mindestjahresurlaubs im Sinne der Richtlinie, die in früheren Jahren angesammelt worden sind, gegen Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie verstößt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 118a des EG-Vertrags erlassen (die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden). Sie enthält gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
4 Abschnitt II der Richtlinie sieht die Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, damit jedem Arbeitnehmer tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten sowie bezahlter Jahresurlaub gewährt werden. In ihm sind außerdem die Pausenzeiten und die wöchentliche Höchstarbeitszeit geregelt.
5 Hinsichtlich des Jahresurlaubs bestimmt Artikel 7 der Richtlinie:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”
6 Artikel 17 der Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen von mehreren Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen, nennt aber deren Artikel 7 insoweit nicht.
7 Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 2. August 2004 durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) aufgehoben und ersetzt. Artikel 7 der Richtlinie blieb jedoch unverändert.
Nationales Recht
8 Die relevanten Vorschriften, die erlassen wurden, um die Richtlinie in die niederländische Rechtsordnung umzusetzen, sind im Siebten Buch, Titel 10 (Arbeitsvertrag), Kapitel 3 (Urlaub), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk wetboek, im Folgenden: BW) enthalten.
9 Artikel 7:634 Absatz 1 BW bestimmt:
„Der Arbeitnehmer erwirbt in jedem Jahr, in dem er während der vollen vereinbarten Arbeitszeit einen Anspruch...