Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Arbeitszeitgestaltung. Begriff ‚Arbeitszeit’. Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben. Fahrzeit zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und des letzten Kunden
Normenkette
Richtlinie 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1
Beteiligte
Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras |
Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.) |
Tyco Integrated Security SL |
Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios SA |
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit” im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2014, in dem Verfahren
Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.)
gegen
Tyco Integrated Security SL,
Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.), vertreten durch E. Lillo Pérez und F. Gualda Alcalá, abogados,
- der Tyco Integrated Security SL und der Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios SA, vertreten durch J. Martínez Pérez de Espinosa, abogado,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie und L. Barfoot als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, QC, und G. Facenna, Barrister-at-Law,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.) einerseits und der Tyco Integrated Security SL und der Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios SA (im Folgenden zusammen: Tyco) andererseits über die Weigerung von Tyco, die Zeit, die ihre Angestellten für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden (im Folgenden: Fahrzeit Wohnort-Kunden) aufwenden, als „Arbeitszeit” im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie anzusehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:
„Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.”
Rz. 4
Art. 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
- die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie
- bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1)].
…
(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391 … finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie...