Entscheidungsstichwort (Thema)
Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland. Artikel 23 Absatz 1- Unmittelbare Wirkung. Arbeitsbedingungen. Diskriminierungsverbot. Fußball. Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können
Beteiligte
Ministerio de Educación y Cultura |
Real Federación Española de Fútbol |
Tenor
Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2003, in dem Verfahren
Igor Simutenkov
gegen
Ministerio de Educación y Cultura,
Real Federación Española de Fñtbol,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, J. Makarczyk, P. Kuris, M. Ilešic (Berichterstatter), U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,
Generalanwaltin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen:
- des I. Simutenkov, vertreten durch M. Álvarez de la Rosa, abogado, und F. Toledo Hontiyuelo, procuradora,
- der Real Federación Española de Fútbol, vertreten durch J. Fraile Quinzaños, abogado, und J. Villasante García, procurador,
- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Hoffmeister und D. Martin sowie durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2005,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Igor Simutenkov gegen das Ministerio de Educación y Cultura (Ministerium für Erziehung und Kultur) und die Real Federación Española de Fútbol (Spanischer Fußballverband, im Folgenden: RFEF) über eine Sportregelung, durch die die Zahl der Spieler aus Drittstaaten, die in nationalen Wettbewerben aufgestellt werden können, begrenzt wird.
Rechtlicher Rahmen
3 Das Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. Artikel 23 Absatz 1, der sich im Titel IV dieses Abkommens mit der Überschrift „Bestimmungen über Geschäftsbedingungen und Investitionen”, in Kapitel I mit der Überschrift „Arbeitsbedingungen” findet, bestimmt:
„Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, dass den Staatsangehörigen Russlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.”
4 Artikel 27 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland lautet wie folgt:
„Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 23 und 26 aus.”
5 Artikel 48 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland, der sich ebenfalls in Titel IV findet, sieht vor:
„Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofe...