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EuGH Urteil vom 17.02.2005 - C-453/02, C-462/02, C-453/02, C-462/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Glücksspielumsätze, Geldspielgeräte außerhalb öffentlicher Spielbanken, Steuerbefreiung

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f.

Beteiligte

Linneweber

Finanzamt Gladbeck

Finanzamt Herne-West

Edith Linneweber

Savvas Akritidis

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 06.11.2002; Aktenzeichen V R 7/02; BFH/NV 2003, 275)

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen V R 7/02)

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiung für Glücksspiele ‐ Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung ‐ Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele ‐ Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe f ‐ Unmittelbare Wirkung“

In den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02betreffend Vorab...

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