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EuGH Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Mehrwertsteuer -Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Frage der Anwendung dieses ermäßigten Satzes auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen in einem Jachthafen. Vergleich mit der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Gleichbehandlung. Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Anhang III Nr. 12

Beteiligte

Segler-Vereinigung Cuxhaven

Segler-Vereinigung Cuxhaven e. V

Finanzamt Cuxhaven

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.08.2018; Aktenzeichen V R 33/17; BFH/NV 2019, 91)

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen V R 47/19 (V R 33/17))

Tenor

Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2018, in dem Verfahren

Segler-Vereinigung Cuxhaven e. V.

gegen

Finanzamt Cuxhaven

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Ca...

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