Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel. Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel. Art und Weise der Berechnung des variablen Zinssatzes. Zulässigkeit. An die Parteien gerichtete Aufforderung zu Verhandlungen
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG
Beteiligte
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insbesondere nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2019, in dem Verfahren
Banca B. SA
gegen
A.A.A.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der an die Parteien sowie die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten ergangenen Aufforderung, die Fragen des Gerichtshofs schriftlich zu beantworten,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Banca B. SA, vertreten durch R. Trăilescu, I.-C. Şerban, D. Cristea und E. Tudose, avocaţi,
- von A.A.A., vertreten durch C. Neamţ, avocată,
- der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.-R. Canţăr, E. Gane, O.-C. Ichim und M. Chicu, dann durch E. Gane, O.-C. Ichim und M. Chicu als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Howard, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu, N. Ruiz García und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.1993, L 95, S. 29).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Banca B. SA, einem Bankinstitut, und A.A.A. wegen der etwaigen Missbräuchlichkeit und der absoluten Nichtigkeit mehrerer Klauseln in einem zwischen A.A.A. und diesem Bankinstitut geschlossenen Kreditvertrag über die Gewährung eines persönlichen Darlehens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Ausweislich des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 müssen die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.
Rz. 4
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.”
Rz. 5
In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die ...