Entscheidungsstichwort (Thema)
Brüsseler Übereinkommen. Artikel 5 Nummer 1. Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung. Arbeitsvertrag. Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Begriff. Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit
Beteiligte
Universal Ogden Services Ltd |
Tenor
1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.
2. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.
Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen.
Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat.
Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgeblich.
Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.
3. Das im Ausgangsverfahren anwendbare innerstaatliche Recht ist ohne jede Relevanz für die Auslegung des Begriffes des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des BrüsselerÜbereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, die Gegenstand der zweiten Frage ist.
Tatbestand
In der Rechtssache C-37/00
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Herbert Weber
gegen
Universal Ogden Services Ltd
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Weber, vertreten durch E. van Staden ten Brink, advocaat,
- der Universal Ogden Services Ltd, vertreten durch C. J. J. C. van Nispen und S. J. Schaafsma, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand ...