Entscheidungsstichwort (Thema)
Rindfleisch. Gemeinsame Marktorganisation. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Art. 3 Buchst. f. Gewährung einer Mutterkuhprämie. Voraussetzungen, die einer üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen
Beteiligte
Tenor
Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 geänderten Fassung steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2006, in dem Verfahren
A. G. Winkel
gegen
Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Winkel,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1254/1999).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Winkel und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Landwirtschaftsminister) wegen der Nichtgewährung einer Mutterkuhprämie für bestimmte Kühe mit der Begründung, dass diese die vom nationalen Recht aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllten.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Verordnung Nr. 1254/1999
Rz. 3
In Art. 3 Buchst. f und g der Verordnung Nr. 1254/1999 werden die Begriffe „Mutterkuh” und „Färse” wie folgt definiert:
„f) ‚Mutterkuh’ eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;
g) ‚Färse’ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung”.
Rz. 4
Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 und 5 sowie Abs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor:
„(2) Die Mutterkuhprämie wird Erzeugern gewährt, die
…
sofern die betreffenden Erzeuger während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere halten, für die die Prämie beantragt wurde.
…
Um festzustellen, wie viele Tiere … prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [ABl. L 160, S. 48] und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
(3) Der Prämienanspruch jedes Erzeugers ist gemäß Artikel 7 individuell begrenzt.
…
(7) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 43 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Definition der Mutterkühe gemäß Artikel 3, und setzt den durchschnittlichen Milchertrag fest.”
Verordnung (EG) Nr. 2342/1999
Rz. 5
In Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281, S. 30, im Folgenden: Durchführungsverordnung) heißt es zum Begriff „Kühe einer Fleischrasse”:
„Kühe, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Rinderrassen angehören, gelten nicht als Kühe einer Fleischrasse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) … der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.”
Rz. 6
Gemäß Art. 45...