Entscheidungsstichwort (Thema)
Verarbeitung personenbezogener Daten. Begriff ‚personenbezogene Daten’. Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten. Sicherheit der Verarbeitung. Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten. Zugang der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde. Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können
Normenkette
Richtlinie 95/46/EG Art. 2, 6-7, 17
Beteiligte
Worten – Equipamentos para o Lar SA |
Autoridade para as Condições de Trabalho (ACT) |
Tenor
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten” im Sinne dieser Bestimmung fallen.
2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist dafür notwendig, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal do Trabalho de Viseu (Portugal) mit Entscheidung vom 13. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2012, in dem Verfahren
Worten – Equipamentos para o Lar SA
gegen
Autoridade para as Condições de Trabalho (ACT)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Worten – Equipamentos para o Lar SA, vertreten durch D. Abrunhosa e Sousa und J. Cruz Ribeiro, advogados,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Vieira Guerra als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, K. Szíjjártó und Á. Szilágyi als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Worten – Equipamentos para o Lar SA (im Folgenden: Worten), einem Unternehmen mit Sitz in Viseu (Portugal), und der Autoridade para as Condições de Trabalho (ACT) (Amt für die Überwachung der Arbeitsbedingungen, im Folgenden: ACT) wegen des Antrags auf Zugang dieser Behörde zu den Aufzeichnungen von Worten über die Arbeitszeiten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 95/46
Rz. 3
In Art. 2, „Begriffsbestimmungen”, der Richtlinie 95/46 heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- ‚personenbezogene Daten’ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person’); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
- ‚Verarbeitung personenbezogener Daten’ (‚Verarbeitung’) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das A...