Die Richtlinie 2000/43/EG verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft. Die Richtlinie enthält keine Definition ihres Schutzbereichs, nach ihrem Art. 3 Abs. 2 ist aber jedenfalls die Staatsangehörigkeit wegen des insoweit vorrangigen Art. 18 AEUV nicht erfasst.

Bereits die (pauschale) öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.[1]

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