1 Wer zählt zu den exterritorialen Arbeitgebern?
Zu den exterritorialen Arbeitgebern zählen amtliche Vertretungen ausländischer Staaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind insbesondere Botschaften, Konsulate und sonstige ausländische Missionen. Weitere exterritoriale Arbeitgeber sind über- und zwischenstaatliche Organisationen. Hierzu gehören die internationalen Organisationen und EU-Institutionen. Die Arbeitgeber unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. In der Regel wird zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung/ein Abkommen geschlossen, welches Regelungen für die Krankenversicherung beinhaltet, sodass der Arbeitgeber den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellt.
Ausländische Arbeitgeber
Umgangssprachlich werden zu der Gruppe der exterritorialen Arbeitgeber auch ausländische Arbeitgeber aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat gezählt. Diese Arbeitgeber haben einen Firmensitz im Ausland und beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland. Im Bereich der Sozialversicherung ist es unerheblich, ob der ausländische Arbeitgeber in Deutschland einen Firmensitz hat, solange für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen gelten. In diesem Fall finden die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung Anwendung, sodass der Arbeitnehmer ggf. in allen Bereichen versicherungspflichtig wird. Ausnahmen können sich aus bilateralen oder multilateralen Abkommen ergeben.
2 Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
Neben den ausländischen Arbeitgebern gibt es exterritoriale Arbeitgeber, bei denen die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung angewendet werden. Anderen exterritorialen Arbeitgebern wiederum wurde es ermöglicht, den Schutz der Arbeitnehmer selbst sicherzustellen.
2.1 Beschäftigung durch ausländische Arbeitgeber
Unterliegen Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, der Versicherungspflicht, müssen auch die im Rahmen der DEÜV geforderten Meldungen erstattet werden. Zudem muss auch der Sozialversicherungsbeitrag für die jeweilige Person entrichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Verpflichtungen vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen übernimmt, beantragt die deutsche Krankenkasse eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. Zudem reicht in diesen Fällen eine formlose Meldung an die Krankenkasse aus. Hinsichtlich der Beiträge ist zu beachten, dass der Beschäftigte eines ausländischen Arbeitgebers den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe des Arbeitgeberanteils gegenüber dem Arbeitgeber.
Umlagebeiträge von ausländischen Arbeitgebern
Ausländische Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zum Umlageverfahren U1 und U2 zu entrichten. Dieser Grundsatz gilt für die Arbeitnehmer, bei denen festgestellt wird, dass nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit, die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
Insolvenzgeldumlage
Ebenso werden Beiträge zur Insolvenzgeldumlage entrichtet. Dies gilt in den Fällen, in denen für einen ausländischen Arbeitgeber nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit deutsches Recht angewendet wird.
2.2 EU-Institutionen
Personen sind im Bereich der deutschen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie bei einer EU-Institution beschäftigt und nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind. Die im Krankheitsfürsorgesystem zurückgelegten Versicherungszeiten können als Vorversicherungszeiten angerechnet werden, wenn die Person direkt vor Eintritt in das System in Deutschland gesetzlich krankenversichert war. Dies gilt sowohl für die freiwillige Versicherung als auch für die Krankenversicherung der Rentner.
Weiterversicherung nach Beschäftigungsende
Sollte eine Person aus einer Beschäftigung bei einer EU-Institution ausscheiden, besteht die Möglichkeit zum Beitritt in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung. Hierbei kommt sowohl eine freiwillige Versicherung als auch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht.
2.3 Internationale Organisationen
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit verschiedenen internationalen Organisationen Sitzstaatabkommen geschlossen. Im Rahmen dieser Sitzstaatabkommen gibt es Regelungen, die es den internationalen Organisationen ermöglicht, für die Beschäftigten und Familienangehörigen ein eigenes Krankenfürsorgesystem zu schaffen. In entsprechenden Sachverhalten muss geprüft werden, ob das jeweilige Sitzstaatabkommen eine Formulierung für den Bereich der Krankenversicherung beinhaltet. Ist dies der Fall, ist der Beschäftigte in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert.
Weiterversicherung nach Beschäftigungsende
Scheidet eine Person aus einer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation aus, besteht die Möglichkeit ...