(1) Durch Tarifverträge der Einsatzbranche kann für tarifgebundene Entleiher die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verkürzt oder verlängert werden (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG). Tarifverträge der Einsatzbranche können auch sogenannte Haustarifverträge eines Einsatzunternehmens sein. Eine Abweichungsmöglichkeit durch tarifvertragliche Regelungen der Zeitarbeitsbranche besteht dagegen nicht.
(2) Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages der Einsatzbranche können abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in Betrieben oder Dienststellen nicht tarifgebundener Entleiher durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen inhaltsgleich übernommen werden (§ 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG). Der Tarifvertrag muss dazu räumlich, fachlich und zeitlich einschlägig sein. Die weite Formulierung "tarifvertragliche Regelungen" bedeutet, dass eine anderweitige Überlassungshöchstdauer nicht isoliert aus dem Tarifvertrag übernommen werden kann, sondern alle hiermit in einem Regelungszusammenhang stehenden Regelungen des Tarifvertrages übernommen werden müssen. Diese Regelungen können nur im Ganzen ohne Änderungen übernommen werden. Neben der zeitlichen Bestimmung der Höchstdauer können abweichende tarifvertragliche Regelungen z. B. Bestimmungen zu Angeboten zur Übernahme in die Stammbelegschaft oder Differenzierungen nach Einsatzzwecken oder -bereichen enthalten.
(3) § 1 Abs. 1b Satz 5 AÜG ist anwendbar, wenn ein Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel enthält, die von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichende Höchstdauern in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt. Ist dies der Fall, können in einer solchen Vereinbarung Regelungen zu einer anderweitigen Höchstdauer für Betriebe und Dienststellen tarifgebundener Entleiher getroffen werden.
(4) Unter den folgenden Voraussetzungen können auch nicht tarifgebundene Entleiher die in (3) beschriebene Öffnungsklausel eines Tarifvertrages der Einsatzbranche nutzen (§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG):
- Der Entleiher ist vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst.
- Die Vorgaben des Tarifvertrages werden eingehalten.
- Die gesetzliche Obergrenze von 24 Monaten wird eingehalten.
Die Begrenzung auf 24 Monate entfällt, wenn in der Öffnungsklausel des Tarifvertrages eine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- und Dienstvereinbarungen festgelegt ist. In diesem Fall ist die in der Öffnungsklausel festgelegte Höchstdauer maßgeblich.
(5) § 1 Abs. 1b Satz 8 AÜG ermöglicht Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu verkürzen oder zu verlängern. Auch deren karitative und erzieherische Einrichtungen (wie z. B. Caritas und Diakonie) haben danach die Möglichkeit abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen festzulegen.
(6) Im AÜG ist eine absolute Obergrenze für eine im Rahmen zulässiger abweichender Regelungen vereinbarte Überlassungshöchstdauer nicht ausdrücklich festgelegt. Um den vorübergehenden Charakter der Arbeitnehmerüberlassung zu gewährleisten, muss in Tarifverträgen bzw. Betriebs- und Dienstvereinbarungen jedoch stets ein konkret bestimmter Zeitraum (z. B. 36 Monate) festgelegt werden. § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG ist auch auf eine nach § 1 Abs. 1b Satz 3 bis 8 AÜG festgelegte abweichende Überlassungshöchstdauer anzuwenden. Die Ausführungen unter FW 1.2.1 gelten entsprechend.
(7) Unterfällt der Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach § 1 Abs. 1b Satz 4 oder Satz 6 AÜG den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist nach § 1 Abs. 1b Satz 7 AÜG auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Repräsentativität bestimmt sich vorrangig nach der Zahl der tarifgebundenen Unternehmen und der Zahl der tarifgebundenen Arbeitnehmer.