(1) Die einzelne Überlassung eines Beschäftigten bis zur Dauer von 12 Monaten bedarf der vorherigen Anzeige bei der für den Geschäftssitz des Verleihers zuständigen Agentur für Arbeit. Die vorherige Anzeige ist auch gewahrt, wenn diese bei einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor Beginn der Überlassung eingeht (§ 1a Absatz 1 a. E.). Mehrere Beschäftigte können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn sie demselben Entleiher überlassen werden. In diesem Fall ist für jeden Beschäftigten der Zeitraum der Überlassung anzugeben. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Hierfür sollte der Vordruck AÜG 2b verwendet werden. Wird der BA die Anzeige in Papierform per Post übermittelt, muss sie mit einer Unterschrift versehen sein. Soweit die Anzeige mit einer lesbaren, eigenhändigen Unterschrift versehen ist, kann sie auch per Telefax eingereicht werden. Bei der elektronischen Anzeige über den eService der BA kann die Schriftform durch einen elektronischen Identitätsnachweis ersetzt werden.
(2) Bei der wiederholten Überlassung wird ein und derselbe Arbeitnehmer mehrfach überlassen. Soweit für diesen Arbeitnehmer ein Einsatzplan für die Dauer von 12 Monaten vorliegt, sind Überlassungen entsprechend dieses Planes für einen Zeitraum von 12 Monaten unter vorheriger Anzeige bei der Erlaubnisbehörde zulässig. Fehlt dieser Einsatzplan, ist für jeden Einsatz des Arbeitnehmers gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 1a AÜG vorliegen.
(3) Bei der Mehrfachüberlassung werden mehrere Arbeitnehmer des Unternehmens zeitgleich oder zeitlich gestaffelt verliehen. Grundsätzlich ist dieser Verleih nach § 1a AÜG zulässig. Die Überlassungszeiten werden insoweit nicht zusammengerechnet. Zu beachten ist aber, dass die Anwendung des § 1a AÜG die Abwendung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage voraussetzt. § 1a AÜG dient nicht dazu, an sich erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung unter den erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen.
(4) Die Anzeigen sind bei Eingang auf Vollständigkeit und Plausibilität hin zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des § 1a AÜG nicht vor, ist der Anzeigende darauf hinzuweisen und es ist ihm anheim zu stellen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen; erforderlichenfalls ist die beabsichtigte Überlassung durch die Erlaubnisbehörde zu untersagen (§ 6 AÜG) und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
(5) Der Eingang der Anzeige zur Überlassung nach § 1a AÜG ist schriftlich zu bestätigen. Weiterhin ist im IT-Verfahren VERA dies als sog. § 1a-Fall zu erfassen. Die Anzeigen nach § 1a AÜG sind für jeden Arbeitgeber chronologisch gesondert abzulegen.
(6) Ergibt sich der konkrete Anfangsverdacht einer bereits begangenen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige unter Darstellung der Verdachtsmomente zur weiteren Bearbeitung an die Behörden der Zollverwaltung nach § 16 Abs. 3 AÜG abzugeben.
(7) Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit können sich auch Verleiher aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR auf § 1a AÜG berufen.