(1) Die Ausnahme vom Verbot des Verleihs in das Baugewerbe greift bei Betrieben mit Geschäftssitz in Deutschland ein, wenn für allgemeinverbindlich erklärte und sowohl die aufnehmenden Betriebe des Baugewerbes als auch die Betriebe außerhalb des Baugewerbes erfassende Tarifverträge dies vorsehen (§ 1b Satz 2 Buchstabe a AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung ist somit aus Betrieben jeden Gewerbes in Betriebe des Baugewerbes zulässig, wenn Tarifverträge dies ausdrücklich zulassen. Es muss sowohl der verleihende Betrieb außerhalb des Baugewerbes als auch der entleihende Betrieb des Baugewerbes von einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst werden, der die Ausnahme von der Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung zulässt (sog. Tariföffnungsklausel).
(2) Zwischen Betrieben des Baugewerbes ist die Ausnahme vom Verbot des Verleihs in das Baugewerbe dann möglich, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird, selbst wenn in den maßgeblichen Tarifverträgen nichts über die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ausgesagt ist. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge erfolgen (Adressen siehe Anlage). Bei § 1b Satz 2 Buchstabe b AÜG ist entsprechend des Wortlautes des Gesetzes auf den Betrieb und nicht auf die Rechtspersönlichkeit des Verleihers und Betriebs- bzw. Erlaubnisinhabers abzustellen.
(3) Der Nachweis ist mit Beginn des Verleihs vom Verleiher vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Durch die nachzuweisende dreijährige Tätigkeit als Baubetrieb soll vermieden werden, dass Betriebe unter dem Deckmantel eines Baubetriebes Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Um einen solchen Umgehungstatbestand auszuschließen hat der Gesetzgeber daher normiert, dass der verleihende Betrieb nachweisen muss, dass er seit mindestens drei Jahren in seinem Betrieb überwiegend Bautätigkeiten ausführt. Folgende Umstände können dabei berücksichtigt werden:
- Eintragung des Unternehmens im Gewerberegister,
- Angabe zur Höhe der Jahresumsätze in den letzten drei Jahren bzw. zumindest zur Höhe des letzten Jahresumsatzes sowie Angaben dazu, inwieweit dieser Jahresumsatz mit Tätigkeiten erzielt wurde, die unter den Tätigkeitsbereich von Bautarifverträgen fallen,
- Angabe der Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter,
- Angabe der Anzahl der Art der im Besitz befindlichen Geräte und Baumaschinen,
- Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an einem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.
(4) Von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst bedeutet, dass die beteiligten Betriebe dem fachlichen Geltungsbereich "desselben" Tarifvertrages angehören. Die Dauer der Tarifgeltung muss nur auf Seiten des Verleihers vorliegen. Die im Baubereich existierenden Tarifverträge der vier Tarifbereiche Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau und Garten- und Landschaftsbau sind ausnahmslos für allgemeinverbindlich erklärt worden und daher auch für Nicht-Verbandsmitglieder bindend. Die Arbeitnehmerüberlassung ist nur innerhalb des jeweiligen Tarifbereiches zulässig, nicht beispielsweise zwischen Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus.
(5) Inwieweit ein sog. Mischbetrieb vom Geltungsbereich eines entsprechenden Rahmen- und Sozialkassentarifvertrages erfasst wird, ist anhand der jeweiligen überwiegenden betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer zu prüfen.
(6) Die Ausnahmen vom Verbot des § 1b Satz 1 AÜG sind in § 1b Satz 2 AÜG geregelt, so dass beim Konzernverleih im Baugewerbe die Voraussetzungen des § 1b Satz 2 AÜG, insbesondere ob für die Konzernbetriebe dieselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge gelten, zu prüfen sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
(7) Betrieben des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ist der Verleih in Betriebe desselben Bereiches des Baugewerbes in Deutschland nach § 1b Satz 3 AÜG auch gestattet, wenn sie nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den fachlichen Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge des Herkunftslandes erfolgen. Die SOKA-BAU, Abteilung Europaangelegenheiten, stellt z. B. eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft auch für ausländische Unternehmen aus. Ebenso kann sie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme an einer als vergleichbar anerkannten ausländischen Urlaubskasse ausstellen. Der Nachweis ist mit Beginn des Verleihs vom Verleiher vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
(8) Bei der An...